Welche Personen sind angesprochen?
Personen mit studienrelevanten Beeinträchtigungen, wie beispielsweise
Abweichende Prüfungsmethode – Zulassungsprüfung
Laut UG 2002 (§ 59 Abs. 12) haben Studierende das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode bei der Zulassungsprüfung, wenn sie aufgrund einer Behinderung Teile der Prüfung nicht nach der vorgesehenen Methode ablegen können. Der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch diese Adaption nicht beeinträchtigt werden (z.B. mündliche statt schriftlicher Prüfung, längere Prüfungsdauer).
Die Kunstuniversität Linz unterstützt die Bewerbung von Menschen mit Behinderungen und strebt ein möglichst barrierefreies Zulassungsverfahren zum Studium an. Wenn Sie Bedarf an einer Adaption des Zulassungsverfahrens haben, nehmen Sie bitte bereits bei der Anmeldung zur Zulassungsprüfung Kontakt mit der Ansprechstelle für Studierende mit Behinderung im Studierenden-Service-Center auf. Spätestens bei der Prüfung ist eine fachärztliche Bestätigung der studienrelevanten Einschränkungen (ohne Diagnose) vorzulegen.
Prüfungen während des Studiums
Laut Universitätsgesetz 2002 haben Studierende das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn sie aufgrund einer Behinderung die Prüfung nach der vorgeschriebenen Methode nicht ablegen können. Der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch die abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
Die Anpassung der Prüfungsmethode ist ein Nachteilsausgleich für die betroffenen Studierenden. Sie hängt von der jeweiligen Beeinträchtigung und der Form der Prüfung ab und kann individuell sehr unterschiedlich sein.
Abweichende Prüfungsmethoden werden auf Basis einer fachärztlichen Bestätigung (ohne Nennung der Diagnose) zwischen Lehrpersonen und Studierenden vereinbart und mit einer Bestätigung durch das studienrechtliche Organ (Vizerektor*in für Kunst und Lehre) festgelegt.
Beispiele für abweichende Prüfungsmethoden können sein:
Wenn Sie zum Kreis der Personen mit Behinderung nach § 3 BGStG gehören, sind sie von der Regelung der Mindeststudienleistung für die ersten vier Semester (§ 59a Abs. 5 UG) ausgenommen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall im Studierenden-Service-Center.
KuKi Kiste
Die Kunstuniversität Linz und die Hochschüler*innenschaft der Kunstuniversität Linz möchten die Vereinbarkeit von familiären Aufgaben mit Studium/Beruf verbessern. Daher startete die Koordinationsstelle für Genderfragen gemeinsam mit der Hochschüler*innenschaft der Kunstuniversität Linz das Projekt KuKi Kiste. Die KuKi Kiste bietet vorrangig allen Studierenden und Beschäftigten der Kunstuniversität:
Die Betreuungsgebühr beträgt 1 Euro pro Stunde. Für jedes betreute Kind wird außerdem ein Semesterbeitrag (inkl. einem Pauschalbetrag von 30 Euro pro Kind für Obst, Gemüse, Bastelmaterialien, Ausflüge, Windeln) von 45 Euro (für Studierende) oder 50 Euro (für Universitätsbeschäftigte und Absolvent*innen) pro Semester eingehoben.
Top-up für Auslandsaufenthalte
In den Mobilitätsprogrammen Erasmus+ Programm, Auslandsstipendium zur Vorbereitung der Abschlussarbeit und Mobilitätsstipendium (Studienaufenthalt bei bilateralen Partnern) bezahlt die Universität ein Top-up in der Höhe von 250 Euro pro Monat zur Abdeckung von zusätzlichen Kosten auch für Studierende und kürzlich Graduierte (Graduierte ausschließlich für Praktika) mit betreuungspflichtigen Kindern, die an den Studien-/Praktikumsort mitgenommen werden.
Für die Förderung von Auslandsaufenthalten gibt es für Studierende und kürzlich Graduierte mit Behinderung oder mit gesundheitlichen Programmen die Möglichkeiten des Top-ups und der Inklusionsförderung.
In den Mobilitätsprogrammen Erasmus+ Programm (Langzeitmobilität), Auslandsstipendium zur Vorbereitung der Abschlussarbeit und Mobilitätsstipendium (Studienaufenthalt bei bilateralen Partnern) bezahlt die Universität ein Top-up in der Höhe von 250 Euro pro Monat zur Abdeckung von zusätzlichen Kosten für folgende Zielgruppen:
Für eine Erasmus + Kurzzeitmobilität von fünf bis 14 Tagen gibt es ebenfalls ein Top-up.
Inklusionsunterstützung – nur im Erasmus+ Programm
Zusätzlich zum monatlichen Top-Up kann auch – bei Vorlage eines entsprechenden Antrags – die Deckung von real anfallenden Mehrkosten gewährt werden (z.B. Begleitperson, barrierefreie Wohnung).
Für weitere Informationen zu Kriterien, Beantragung und Nachweisen wenden Sie sich bitte an das International Office.
Familienbeihilfe
Studierende mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 Prozent können eine erhöhte Familienbeihilfe beziehen. In diesem Fall kann die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag bezogen werden. Informationen dazu finden Sie beim Sozialministeriumsservice.
Ist zu erwarten, dass ein Mensch mit Behinderung längerfristig nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, kann die erhöhte Familienbeihilfe auch über den 25. Geburtstag hinaus bezogen werden.
Studienbeihilfe
Bei einer Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 Prozent kann eine erhöhte Studienbeihilfe bezogen werden. Die Anspruchsdauer verlängert sich in diesem Fall um zwei Semester. Bei bestimmten Behinderungen oder Krankheiten können sich sowohl die Höhe der Studienbeihilfe als auch die Anspruchsdauer noch weiter erhöhen bzw. verlängern. Der Antrag ist bei der Studienbeihilfenstelle einzureichen.
Als Nachweis dienen entweder der Bescheid über die erhöhte Familienbeihilfe oder eine ärztliche Bestätigung.
Studiengebühren
Studierenden mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 Prozent wird an Universitäten die Studiengebühr erlassen. Ein entsprechender Antrag ist an das jeweilige Rektorat zu stellen.
Auch bei Krankheiten, aufgrund derer eine Beurlaubung vom Studium beantragt wird, wird der Studienbeitrag erlassen.
Der ÖH-Beitrag ist allerdings in beiden Fällen zu bezahlen.
Auslandsaufenthalte
Für Studierende und kürzlich Graduierte mit Behinderung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Top-ups und der Inklusionsförderung. Informationen dazu hier.