An der Kunstuniversität Linz ist am Institut für Bildende Kunst und Kulturwissenschaften, Abteilung Kunstgeschichte und Kunsttheorie ab 01. Oktober 2026 eine Universitätsassistent*innenstelle im Ausmaß von 75 % in Karenzvertretung zu besetzen.
Die Bezahlung erfolgt nach § 49 (3) KV und beträgt 3.760,73 Euro brutto pro Monat, 14x jährlich. Die Dauer der Anstellung beträgt 6 Monate, voraussichtlich 01.10.2026 bis 31.03.2027 (Verlängerung auf 12 Monate ggf. möglich).
In der Abteilung wird ein offenes, interdisziplinäres Verständnis von Kunstgeschichte angestrebt. Die Bewerber*innen sollten ein ausgeprägtes Bewusstsein für Prozesse ästhetischer Praxis, Gender-Theorie, postkoloniale Diskurse, Diversität sowie die kritische Reflexion kunsthistorischer Methoden nachweisen können. Wünschenswert wäre ein Forschungsinteresse im Bereich von künstlerischem Bewegtbild (Experimentalfilm, Videokunst).
Anforderungen:
Tätigkeitsbereiche:
Die Kunstuniversität bietet:
Die Kunstuniversität Linz betreibt eine diskriminierungskritische Anstellungspolitik und legt Wert auf Chancengleichheit und Diversität. Sie strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in
Leitungsfunktionen an und ersucht daher qualifizierte Frauen ausdrücklich um Bewerbung. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen bevorzugt aufgenommen. Bewerbungen von trans*- und inter*geschlechtlichen sowie nicht-binären Personen, von Menschen mit Migrationserfahrung und / oder -hintergrund und Bewerbungen von Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich erwünscht.
Schriftliche Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens 15.08.2026 in digitaler Form mit den üblichen Unterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Kopien der Zeugnisse, Schriftprobe aus der Dissertation) an ufg.bewerbung903@kunstuni-linz.at. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Henning Engelke (henning.engelke@kunstuni-linz.at)
Mit Einreichung Ihrer Bewerbung stimmen Sie ausdrücklich zu, dass Ihre uns von Ihnen übermittelten Daten im Rahmen des universitätsinternen Bewerbungsprozesses verarbeitet und verwendet werden. Die Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Mag.a Brigitte Hütter MSc
Rektorin