Erasmus Personal Mobilitäten (Lehre STA oder Training STT) sowie ASEA UNINET Mobilitäten werden an der Kunstuniversität im Rahmen einer Dienstreise abgewickelt. Mitarbeiter*innen sind für diese dienstliche Tätigkeiten im Ausland wie folgt versichert.
Die Kunstuniversität Linz haftet nicht für die Folgen einer Nicht- oder Unterversicherung!
Versicherungsschutz bei einer Dienstreise
Krankenversicherung:
- Zur grundlegenden Krankenversicherung kann die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) genutzt werden. Sie ist auf der Rückseite der e‑card vermerkt und belegt, dass man in Österreich gesetzlich krankenversichert ist.
- Die EKVK gilt in allen EU- und EWR-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Beachten Sie, dass nicht alle Kosten durch die EKVK abgedeckt sein müssen (Versorgungen nach den Regeln des Aufenthaltslandes).
- Die Universität ergänzt den Schutz durch eine zusätzliche Auslandsdienstreise-Krankenversicherung. Versicherungsschutz besteht für Kosten, die während einer Auslandsdienstreise in Zusammenhang mit akuter Erkrankung, Unfall oder Tod entstehen. Der Versicherungsschutz für die vereinbarten Leistungen erstreckt sich auf alle Länder weltweit außerhalb Österreichs.
Nachweis:
- Innerhalb von EU/EWR/CH/UK wird für den externen Nachweis der Sozialversicherung während einer Dienstreise die A1-Bescheinigung (PD A1) benötigt. Diese wird von der Personalabteilung angefordert und ist immer dann erforderlich, wenn Dienstnehmer*innen vorübergehend in einem anderen Staat tätig werden (Entsendungen) oder Dienstnehmer*innen gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind (Kollisionsfälle). Die Entscheidung, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Form der Bescheinigung PD A1 übermittelt.
- In Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro ist die EVKV beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Ort vorzulegen. Dieser stellt eine gültige Anspruchsbescheinigung aus.
- Außerhalb von EU/EWR/CH/UK gilt die PD A1 nicht. Je nach Zielland sind andere Nachweise bzw. Formulare vorgesehen. (z.B.: Türkei: Auslandsbetreuungsschein)
Haftpflichtversicherung
- Die Haftpflichtversicherung der Kunstuniversität deckt gemäß der Versicherungsbedingungen Schadenersatzansprüche Dritter gegen die Universität und ihre Mitarbeiter*innen aus Tätigkeiten im Rahmen des Universitätsbetriebs. Unberührt bleiben arbeitsrechtliche Regressregelungen nach dem Dienstnehmer‑Haftpflichtgesetz; hierbei besteht ein richterliches Mäßigungsrecht.
Versicherungsschutz bei Freizeitaktivitäten
- Freizeitaktivitäten auf Dienstreise gelten wie private Auslandsreisen: die medizinische Versorgung erfolgt über die EKVK in EU/EWR/CH/UK, außerhalb dort nicht.
- Mitarbeiter*innen sind verpflichtet, für ihren Versicherungsschutz selbst Sorge zu tragen!
Das BMEIA Außenministerium Österreich stellt spezifische Länderinformationen zur Verfügung.
update, März 2026